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Ombudsmann / Schlichtungsstelle

Zur Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm

Zum 01.09.2009 hat die

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381 / 985000
Fax: 02381 / 985050
E-Mail: info(at)rak-hamm.de
Internet: http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de

das ihr nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich obliegende Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anwälten und ihren Auftraggebern geregelt. Gegenstand des Verfahrens können sein vermögensrechtliche Streitigkeiten aufgrund einer behaupteten Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages. Besonders hervorzuheben ist die Kostenfreiheit des Verfahrens.

Schlichtungsordnung

der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat in der Sitzung vom 22. Juli 2009 nachstehende Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer gemäß §§ 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 56 Abs. 2 BRAO beschlossen.

 
§ 1 Schlichter

1. Die Schlichtung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer.

2. Der Schlichter ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er kann vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Schlichtungstätigkeit nicht erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

 
§ 2 Zuständigkeit des Schlichters

1. Entsprechend der Reihenfolge des Antragseingangs übernehmen die Vorstandsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge die Schlichtung.

2. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer ist von einer Schlichtungstätigkeit ausgenommen.

 
§ 3 Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens

1. Die Schlichtung kann beantragt werden bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aufgrund einer behaupteten Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages aus einem bestehenden oder beendeten Mandatsverhältnis.

2. Das Schlichtungsverfahren ist unzulässig, wenn

a) ein Anspruch von mehr als 15.000,00 € geltend gemacht wird; bei einem Teilanspruch ist der gesamte strittige Anspruch zur Wertbemessung zu berücksichtigen;

b) der in Anspruch genommene Rechtsanwalt nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist;

c) die Streitigkeit bereits vor einem Gericht anhängig war oder ist, durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien;

d) von einem der an dem Schlichtungsverfahren Beteiligten Strafanzeige im Zusammenhang mit dem der Schlichtung zugrunde liegenden Sachverhalt erstattet worden ist oder während des Schlichtungsverfahrens erstattet wird und/oder eine berufsrechtliche oder strafrechtliche Überprüfung des beanstandeten Verhaltens bei der Rechtsanwaltskammer oder der Staatsanwaltschaft anhängig und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;

e) vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer ein Verfahren gemäß § 191 f BRAO oder vor einer anderweitigen Güte- oder Schlichtungsstelle durchgeführt wird oder worden ist;

f) der Antragsteller seinen Anspruch vor Anrufung der Schlichtung gegenüber dem Antragsgegner nicht geltend gemacht hat.

3. Der Schlichter kann die Durchführung eines beantragten oder die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

a) die Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erfordert, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden geführt werden;

b) er unter Zugrundelegung der ihm vorgelegten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die Schlichtung keine Aussicht auf Erfolg hat;

c) nachträglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen wegfallen.

 
§ 4 Verfahren

1. Der Antrag auf Durchführung der Schlichtung ist unter kurzer schriftlicher Schilderung des Sachverhalts und Beifügung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu richten. Der Antragsteller hat in dem von ihm gestellten Antrag zu versichern, dass die in § 3 Abs. 2 c) bis f) aufgeführten Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen.

2. Der Schlichter prüft die Unterlagen, übersendet dem Antragsteller die Satzung und fordert ihn gegebenenfalls unter Setzen einer angemessenen Frist auf, den Sachvortrag zu ergänzen und/oder fehlende Unterlagen nachzureichen.

3. Anschließend entscheidet der Schlichter über die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens. Ist dieses unzulässig oder macht der Schlichter von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch, weist er den Schlichtungsantrag zurück. Hiervon soll er den Antragsgegner unterrichten.

4. Ist das Verfahren zulässig, übermittelt der Schlichter den Schlichtungsantrag sowie die Satzung dem Antragsgegner mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Schlichtungsantrag Stellung zu nehmen.

Hiervon unterrichtet er den Antragsteller.

Beide Parteien weist er darauf hin, dass unabhängig vom Lauf des Schlichtungsverfahrens etwaige Regressansprüche verjähren können.

5. Nach Vorlage der Stellungnahmen beider Beteiligten oder nach Fristablauf kann der Schlichter eine ergänzende Stellungnahme der Beteiligten einholen, soweit er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig hält.

Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Der Schlichter kann die Beteiligten in ihm geeignet erscheinender Art und Weise anhören, wenn er der Überzeugung ist, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

6. Der Schlichter kann sämtliche von ihm gesetzten Fristen als Ausschlussfristen bestimmen.

 
§ 5 Schlichtungsvorschlag

1 . Der Schlichter unterbreitet nach Vorliegen der Stellungnahmen der Beteiligten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Hierzu ist er in ihm geeignet erscheinenden Fällen auch dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn der Antragsgegner eine Stellungnahme nicht abgegeben hat.

Der Vorschlag muss zum Inhalt haben, wie der Streit der Beteiligten aufgrund der sich aus dem Sachvortrag und den vorgelegten Unterlagen ergebenden Sach- und Rechtslage angemessen beigelegt werden kann. Er ist kurz und verständlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

2. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass

a) sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und bei Nichtannahme beiden Beteiligten der Rechtsweg offensteht;

b) der Schlichtungsvorschlag von den Beteiligten durch eine schriftliche Mitteilung, die innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Schlichter eingegangen sein muss, angenommen werden kann und

c) die Frist mit Zustellung des Schlichtungsvorschlages beginnt.

3. Nach Ablauf der Frist teilt der Schlichter den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.

 
§ 6 Vertraulichkeit

Der Schlichter und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind insbesondere nicht befugt, Informationen, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, Dritten zu offenbaren.

 
§ 7 Verfahrensregeln

Die Verfahrensregeln sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen und auf Anforderung Interessierten zuzusenden.

 
§ 8 Kosten

1. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist kostenfrei. Auslagen werden von der Rechtsanwaltskammer nicht erstattet.

2. Jede Partei trägt die eigenen Kosten und Auslagen, es sei denn, es wird Abweichendes vereinbart.

 
§ 9 Inkrafttreten

Die Schlichtungsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

 

Rechtsgrundlage:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 73 Aufgaben des Vorstandes <der Rechtsanwaltskammer>

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
...
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
...

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
 

§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

...
(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.
...


Schlichtungsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer

Auch bei der

Bundesrechtsanwaltskammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9
10179 Berlin
Telefon: 030 - 28 49 39 - 0
Telefax: 030 - 28 49 39 - 11
E-Mail: zentrale(at)brak.de
Internet: http://www.brak.de

ist gemäß § 191f der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die am 01.01.2011 ihre Tätigkeit aufnenommen hat. Die Schlichtungsstelle kann bei Konflikten zwischen Mandant und Rechtsanwalt über Honoraransprüche oder Schadensersatzansprüche wegen vermuteter Beratungsfehler bis zu einer Höhe von 15.000,00 € angerufen werden. Hier sind weitere Informationen einschließlich der Satzung.

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