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Prozeßkostenhilfe

Tafel über dem Landgerichtseingang

Prozesskostenhilfe (bis 1981 diskriminierend "Armenrecht") ist die Ausstrahlung des Sozialstaatsprinzips in das Prozeßrecht. In Strafverfahren gibt es sie nicht, dort kann allenfalls in besonderen Fällen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Prozeßkostenhilfe kann auf Antrag gewährt werden in Verfahren vor den vor den Zivil- (einschließlich Arbeits-), Verwaltungs- und Sozialgerichten, wenn

  • die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist und
  • der Antragsteller einen Prozeß aus eigenen Mitteln nicht führen kann.

 
Einkommensabhängig wird die Prozeßkostenhilfe entweder ratenfrei gewährt oder gegen Zahlung monatlicher Kostenbeiträge für höchstens vier Jahre. Sie befreit von Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts, nicht von der bei Prozeßverlust eintretenden Verpflichtung, die Kosten eines gegnerischen Anwaltes zu tragen.

Suchen Sie einen Anwalt auf. Bitten Sie ihn zu Beginn des Gespräches, Ihre Aussichten auf Prozeßkostenhilfebewilligung zu überprüfen. Bringen Sie neben den vollständigen Unterlagen zum Streitstoff mit Nachweise über Einkommen, Unterhaltspflichten, Warmmiete, Versicherungen, Ratenkredite, sonstige Verpflichtungen und über alles das, was man im weitesten Sinne als Werbungskosten bezeichnen könnte.

Mehr Einzelheiten können Sie hier nachlesen:
Broschüre des Justizministers
Justiz NRW (mit ladbarem .pdf-Antragsvordruck)

Wenn Sie sich etwas einarbeiten wollen, können Sie dieses kostenlose Programm herunterladen: Pkh-fix.

Bei Streitwerten ab etwa 50.000,00 € finden Sie per Suchmaschine eine Alternative mit dem Suchwort "Prozessfinanzierung":

© EANV 19.05.2012